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Aktuelles

04.07.2013

Urteil OLG München, 1. Zivilsenat, vom 28.04.2010, 1 U 4579/07


Thema:
Zahnarzthaftung/ Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Kausalität zwischen behauptetem zahnärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen einer Prothetikbehandlung und Spannungsschmerz/ Schmerzensgeld/ Normen: § 280 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Urteil OLG München, 1. Zivilsenat, vom 28.04.2010, 1 U 4579/07

Orientierungssatz
Klagt ein Patient wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung im Rahmen einer Prothetikversorgung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, so ist er dafür beweispflichtig, dass die Pflichtverletzung des behandelnden Zahnarztes zu dem bei ihm entstandenen Schaden geführt hat.
Ist die Prothese, die angeblich zu Spannungsschmerz und Zahnfleischentzündungen geführt habe, infolge von weiteren Behandlungen durch einen anderen Zahnarzt nicht mehr in der ursprünglichen Form vorhanden, so ist dieser Zahnersatz für die Beantwortung der Beweisfragen nur sehr eingeschränkt verwertbar, um eine Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Beschwerden des Patienten festzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung geltend. Die Klägerin begab sich ab März 2004 zu dem Beklagten in zahnärztliche Behandlung, mit dem Ziel eine Oberkieferprothese zu erhalten. Der Klägerin wurden im Rahmen der Behandlung zunächst im Oberkiefer vier Implantate eingesetzt. Nach mehrfacher Funktionskontrolle, Gerüsteinprobe und Bissprüfung wurde die Prothetik der Klägerin am 9. August 2004 eingesetzt. Nach Eingliederung der Prothese stellte sich die Klägerin in der Zeit vom 11.8.2004 bis zum 21.10.2004 insgesamt fünfmal in der Praxis des Beklagten vor, wobei weiterführende Bisskontrollmaßnahmen (11. August 2004) eine Remontage (12. August 2004), Druckstellenentfernungen (19.8.2004, 20.10. 2004) sowie regelmäßige Kontrollen erfolgten. Ab dem 2.11.2004 suchte die Klägerin mehrfach den Zahntechniker, der die Prothese hergestellt hatte, auf. Der Zahntechniker nahm dabei Veränderungen an der Prothese vor. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 16.11.2004 an den Beklagten und teilte ihm mit, dass ihr das rechte Implantat von Zeit zu Zeit Schwierigkeiten mache, sowie dass das Zahnfleisch angeschwollen sei (Anlage K. 10). Infolge einer schweren Erkrankung wurde die weitere zahnärztliche Behandlung der Klägerin zumindest bis April 2005 unterbrochen. Ausweislich der Patientenakten erfolgten zwischen dem 21.6.2005 und dem 19.10.2005 insgesamt sieben Behandlungen beim Beklagten. Auf Empfehlung ihrer Krankenkasse beendete die Klägerin im Oktober 2005 die Behandlung beim Beklagten und ließ sich ab Oktober in der Zahnarztpraxis Dr. J. behandeln. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 warf die Klägerin dem Beklagten vor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Schmerzen zu beseitigen und dass dadurch ihre Gesundheit erheblich Schaden genommen habe. Die Klägerin stellte sich am 26. Januar 2006 in der Praxis von Dr. S. vor, der für die Klägerin ein zahnärztliches Gutachten erstellte. Dr. S. kam in seinem Privatgutachten vom 3. April 2006 zu dem Ergebnis, dass die zahnärztliche Therapie sowohl im chirurgischen als auch im prothetischen Bereich von der Planung wie der Ausführung fehlerfrei gewesen sei, jedoch es dem Behandler oblegen hätte auf die deutliche Hinweise bezüglich der Spannungsgefühle auch den Bereich der Zahntechnik zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Ergänzend attestierte er am 21.3.2006, dass eine Neuanfertigung der Prothetik im Oberkiefer dringend indiziert sei. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2006 auf, die Kosten für einen Neuanfertigung der Prothese zu übernehmen. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2006 warf die Klägerin dem Beklagten Behandlungsfehler im zahntechnischen Bereich vor und forderte ihn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.480,96 € bis zum 19.7.2006 zu bezahlen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten wies mit Schreiben vom 17. Juli 2006 die Forderung zurück und bot eine Zahlung eines Betrages in Höhe von 1000 € an. Nachdem eine weitere Korrespondenz zwischen den Parteien zu keiner Regelung der Angelegenheit führte, reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2006 Klage ein, mit der sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000 € und Schadensersatz in Höhe von 4.841,03€ begehrte. Die Krankenversicherung der Klägerin reichte am 28.11.2006 vor dem Amtsgericht Mühldorf Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie die Rückzahlung von Honoraren in Höhe von 4.687,99 €. begehrt.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen:
Der Beklagte habe nicht adäquat auf die von ihr im Zusammenhang mit der Prothese geklagten Schmerzen reagiert. Das Zahnfleisch am rechten Oberkiefer sei ständig geschwollen gewesen. Dieser ständige Zahnfleischschmerz habe zu unerträglichen Kopfschmerzen geführt. Der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft die Fehler der Prothese nicht erkannt. Eine Nachbesserung der implantatgetragenen Prothese im Oberkiefer sei nicht möglich. Die Arbeit des Beklagten sei daher nicht brauchbar.
Die Klägerin hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4841,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.7. 2006 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.7.2006.
Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin habe nicht über Spannungsgefühle mit der Prothese geklagt sondern vielmehr über Zahnfleischprobleme . Diese hätten allerdings in keinem Zusammenhang mit der eingegliederten Prothese gestanden. Die Prothetik sei brauchbar gewesen. Darüberhinaus würde durch die verschiedenen Manipulation an der Prothetik durch den Zahntechniker der Zurechnungszusammenhang entfallen.
Das Landgericht hat die Akten des Amtsgerichts Mühldorf (Az.2 C1113/06) beigezogenen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mühldorf vom 1.3.2007 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Amtsgericht hatte den Zahntechniker F., die Zahnarzthelferin des Beklagten E. sowie die Klägerin als Zeugen vernommen (das vom dem Amtsgericht Mühldorf eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. R ging erst am 7.8.2007 beim Amtsgericht ein).
Das Landgericht wies mit Urteil vom 13.8.2007 die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es nach der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt sei, dass die Klägerin beim Beklagten über Spannungsgefühle mit der Prothese und einen schraubstockartigen Sitz und den sich hieraus ergebenden Schmerz geklagt habe. Da die Prothese in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erhalten sei, könne nicht festgestellt werden, inwieweit ein Behandlungsfehler beziehungsweise ein inadäquates Reagieren des Beklagten auf etwaige Schmerzen der Klägerin erfolgt sei.
Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 19. September 2007 gegen das ihr am 23.8.2007 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007.
Die Klägerin trägt vor:
Die Auffassung des Erstgerichtes, dass die Prothese eine fachgerechte Arbeit von seitens des Beklagten aufweise sei unter Berücksichtigung des vor dem Amtsgericht Mühldorf erholten Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 4.8.2007 nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr gehe aus den überzeugenden nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. hervor, dass dem Beklagten mindestens drei Behandlungsfehler unterlaufen seien. Zum Einen sei die verwendete Konstruktion (Primärverblockung der implantatgetragen je zwei Teleskope durch einen Ministeg) überhaupt nicht medizinisch indiziert gewesen. Diese Konstruktion habe die Mundhygiene der Klägerin enorm erschwert. Die Konstruktion der Prothese sei ursächlich für die Zahnfleischprobleme der Klägerin gewesen. Zum Zweiten sei die Position des Implantates in regio 25 kritisch. An diesem Implantat habe sich eine Periimplantitis mit trichterförmigem Knochenabbau ausgebildet. Zum Dritten sei der Druckschmerz der Klägerin auf einen Ausführungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Ursächlich für das Spannungsgefühl sei gewesen, dass der zahntechnischen Grundforderung einer völligen parallelen Fräsung aller Teleskope nicht Rechnung getragen worden sei oder dass ein Eingliederungsfehler stattgefunden habe. Bei einer fachgerechten Kontrolle hätte dem Beklagten zwingend auffallen müssen, dass der Zahn 11 nicht völlig parallel zu den anderen Teleskopen gestanden habe. Dieser Fehler habe den Spannungsschmerz der Klägerin hervorgerufen. Die Beschwerden der Klägerin seien weiter, wie der Nachbehandler Dr. R. festgestellt habe, auf eine fehlende Okklusionskontrolle des Beklagten zurückzuführen. Schließlich gehe aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R hervor, dass der Klägerin eine Nachbesserung der implantatgetragenen Prothese nicht zumutbar sei und eine Neuanfertigung der Prothetik dringend indiziert sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichtes, dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht über Druck- bzw. Spannungsschmerzen beklagt habe, sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. August 2007, Az. 3 0 3929/06 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4841,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.7.2006 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.7.2006.
Der Beklagte beantragt:
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:
Das Landgericht habe zutreffend darauf geschlossen, dass eine weitergehende Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Auf Grundlage der auf Initiative der Klägerin veränderten Beweissituation könne nicht mit notwendiger Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, die zu dem hier eingeklagten Schaden geführt habe. Die Klägerin habe durch den Behandler Dr. J. zugelassen, dass am Beweisobjekt (Prothese) Elemente entfernt und neue Elemente eingebracht worden seien. Die jetzige Situation stamme nicht vom Beklagten und sie sei ihm auch nicht eindeutig zurechenbar. Das Gutachten von Dr. P. berücksichtige nicht die Untersuchung von Dr. S. und die Inhalte seines Privatgutachters, so dass es deswegen es für die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Fragen unbrauchbar sei.
Der Senat hat die Akten des Amtsgericht Mühldorf beigezogen und Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. P. (Bl. 166/169 d.A.), der Einholung eines schriftlichen Sachverständigen durch Prof. Dr. W.(BI. 258/276 d.A.), der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Verwertung der Aussage des Zeugen F. vor dem AG Mühldorf. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu, da dem Beklagten keine Behandlungsfehler nachgewiesen werden können und die Prothese nicht unbrauchbar ist. Die Klägerin konnte nicht den Nachweis führen, dass die Zahnfleischentzündungen durch die Prothetik verursacht wurden. Der Sachverständige Prof. Dr. W, kommt in seinem schriftlichen Gutachten mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass keineswegs die primäre Verblockung pauschal einen Mangel oder einen Fehler darstellt, der zwangsläufig zu Zahnfleischentzündungen führt. Der Sachverständige verweist zum einen darauf, dass die Ministege trotz primärer Verblockung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein beschwerdefreies Tragen des Zahnersatzes ermöglichen, wie durch die anamnestische Aussage der Klägerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 1.9.2009 sowie durch das Attest des letzten Nachbehandlers Dr. R. dokumentiert ist. Zum anderen erläutert Prof. W., dass Primärverblockungen gerade im Bereich der Implantatprothetik eine durchaus übliche Form der Versorgung sind und auch in dem von Dr. P. zitierten Lehrbuch von Prof. Spiekermann aus dem Jahre 1994 verblockte Suprakonstruktionen in großer Zahl dargestellt werden. Der Sachverständige Dr. W. hat weiter ausgeführt, dass Herr Dr. R außer acht lasse, dass bei einer primären Verblockung eine größere Oberfläche als bei einzelnen Primärteleskopen bei Sekundärverblockung für den Prothesenhalt zur Verfügung stehe. Aufgrund dieser gut begründeten Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. kann der Senat nicht der Bewertung des Sachverständigen Dr P. folgen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die sowohl von dem Beklagten als auch von den nachbehandelnden Ärzten (Dr. J., Dr. R.) als auch von den Sachverständigen Dr. R und Prof. Dr. W. dokumentierten und festgestellten Zahnfleischentzündungen durch Fehler der Prothetik verursacht worden sind. Der Sachverständige Dr. W. konnte nicht feststellen, ob die Ministege im originalen Zustand hygienefähig waren oder nicht. Auf den nachträglich objektivierbaren Befunden konnte er keine überhängenden Ränder der Teleskope erkennen, die eine mangelnde Reinigungsfähigkeit begründen könnten. Er verweist weiter darauf, dass eine Dokumentation der Veränderung an den Stegen nicht vorhanden ist und er somit keine Aussage darüber machen kann, ob die Stege eine ausreichende Zahnhygiene be- oder verhindert haben. Er führt weiter an, dass alleine durch die Nacharbeit der Stege und Zahnfleischbehandlungen die Entzündungen beseitigt werden konnten, so dass die Aussage des Sachverständigen Dr. R, dass die Primärverblockung als solche für Zahnfleischentzündungen ursächlich sei, durch den weiteren Behandlungsverlauf zumindest erheblich infrage gestellt wird. Der Sachverständige Prof. Dr. W. sah sich nicht in der Lage, einen zweifelsfreien Kausalzusammenhang zwischen einer unterstellten mangelnden Hygienefähigkeit der Stege und den Zahnfleischentzündungen herzustellen. Er konnte jedoch eine mangelnde Hygienefähigkeit als alleinige Ursache für die vorhandenen Beläge ausschließen, da er anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchungen auch an gut zugänglichen Stellen deutliche weiche Beläge festgestellt hat. Zusammenfassend stellt der Sachverständige Dr. W. fest, dass neben der Form der Stege eine dokumentierte mangelhafte Mundhygiene sowie dokumentierte allgemeinmedizinische Probleme als weitere Einzel- oder Co.- Faktoren für die Zahnfleischentzündungen infrage kommen. Es sei nicht differenzierbar, welche Faktoren bei den Entzündungen des Zahnfleisches eine Rolle gespielt haben. Daraus folgt, dass die Klägerin den Nachweis, dass die Zahnfleischentzündungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine mangelnde Hygienefähigkeit der Stege oder durch Fehler der Prothetik verursacht worden sind, nicht führen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Stege allein oder mitursächlich waren für die Zahnfleischentzündungen, es ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. ebenso möglich, dass die Entzündungen allein ursächlich durch die mangelnde Mundhygiene oder durch allgemein medizinische Faktoren ausgelöst beziehungsweise verursacht wurden. Die Klägerin konnte nicht den Nachweis führen, dass die von ihr behaupteten Spannungsschmerzen auf einem Ausführungsfehler der Prothese beruhen. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem schriftlichen Gutachten die Behandlungsdokumentationen sorgfältig ausgewertet. Er stellt zunächst fest, dass in der Datei des Beklagten sich keine Einträge befinden, die erkennen ließen, dass die Klägerin ein Spannungsgefühl geäußert oder der Beklagte ein solches vermutet oder erkannt hätte. Der Originalbehandlungskartei von Dr J. entnimmt der Sachverständige, dass bei der Eingangsuntersuchung am 30.11.2005 ein entsprechender Befund nicht dokumentiert ist und erstmalig am 1.12.2005 vermerkt ist, dass Zementreste ein Spannungsgefühl ausgelöst hätten, weshalb das Primärteleskop 11 entfernt worden sei. Der Sachverständige verweist weiter darauf, dass es in dem ärztlichen Attest von Dr. J. vom 20.1.2006 heißt, dass durch die Abnahme der Teleskopkrone regio 11 eine deutliche Verbesserung der Spannungsgefühles erreicht werden konnte. Schließlich berücksichtigte der Sachverständige Prof. Dr. W. die gutachterlichen Stellungnahme von Dr. J. vom 8. Juli 2008, in der Dr. J. die Auffassung vertritt, dass ziemlich klar sei, dass die Beschwerden der Patientin in der Hauptsache durch eine Fehlspannung der Sekundärteile der Oberkieferversorgung aufgetreten seien. Der Sachverständige Prof.Dr. W. führt überzeugend aus, dass er aufgrund derartiger Befundsituationen nicht in der Lage ist, objektiv nachzuvollziehen, ob überhaupt Spannungen vorgelegen haben beziehungsweise wodurch sie verursacht worden sind. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. J. in der Stellungnahme vom 8. Juli 2008 lediglich Vermutungen äußert, die er nicht weiter begründet und die sich im übrigen in der zeitnah erstellten Behandlungsdokumentation so nicht wiederfinden. Weiter wird die Stellungnahme dadurch entwertet, dass sie eine Reaktion auf einen der vielen gerichtlichen Vergleichsvorschläge war und die Stellung der Patientin bzw. der ehemaligen Patientin durch diese Stellungnahme ersichtlich in dem Rechtsstreit unterstützt werden sollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W. bei der Bewertung der Behandlung in erster Linie auf die Originaldokumentation abstellt. Die Anmerkung des Sachverständigen Prof.Dr. W., dass nur schwer nachvollzogen werden kann, dass, wenn Zementreste die Spannungsgefühle ausgelöst haben sollen, nicht die Zementreste sondern das Primärteleskop entfernt worden ist, leuchtet dem Senat ein. Der Sachverständige Prof. Dr. W. erklärt weiter, dass die Entstehung von Spannungen durch dasTeleskop auf den natürlichen Zahn 11 vom Pathomechanismus her nicht nachvollzogen werden kann. Zur Begründung führte er an, dass es Tatsache ist, dass natürliche Zähne, wenn sie unter Spannung stehen, dieser durch orthodontische Zahnbewegung folgen und dadurch derartige Spannungen auf natürlichen Zähnen nach einigen Tagen verschwinden. Es sei daher kaum nachzuvoliziehen, weshalb solche Spannungen nicht im Rahmen einer orthodontischen Zahnbewegung verschwunden sind. Aus diesen Ausführungen ergibt sich für den Senat, dass der Sachverständige Prof. Dr. W. nicht nur aufgrund der Dokumentationen, sondern auch aufgrund des Pathomechanismus von Zähnen die geklagten Spannungen und deren behauptete Ursache nicht nachvollziehen konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. W. verwirft auch mit überzeugenden Argumenten die Auffassung des Sachverständigen Dr. R, dass der Kausalzusammenhang zwischen Krone 11 und den Spannungsschmerzen dadurch belegt werden könne, dass nach der Beseitigung der Krone am Zahn 11 der Spannungsschmerz verschwunden sei. Er wendet dagegen ein, dass er einen objektiven Befund, der Basis dieser Annahme sein könnte, in den gesamten verfügbaren Unterlagen nicht habe auffinden können. Er verweist darauf, dass selbst in dem Attest des nachbehandelnden Zahnarztes Dr. J. vom 20.1.2006 lediglich von einer deutlichen Verbesserung jedoch nicht von einer Beschwerdefreiheit die Rede sei und dass die Klägerin auch nach Entfernung des Primärteleskop 11 über Beschwerden geklagt habe, wie aus dem ärztlichen Befundbericht des nachbehandelnden Zahnarztes Dr. R. hervorgehe. Der von der Klägerin beantragten Einvernahme von Dr. J. als Zeugen war nicht zu folgen, da die Bewertung, ob die Prothese die Spannungsschmerzen verursacht hat, dem Sachverständigen obliegt und nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Im übrigen hat der Sachverständige die vorliegende Behandlungsdokumentation von Dr. J. und seine Atteste sowie die gutachterliche Stellungnahme ausgewertet. Die im Schriftsatz vom 8.4.2010 formulierten Einwände gegen das Gutachten von Professor Dr. W. greifen nicht durch. Der Aussage des Sachverständigen, dass zwischen dem 21. Oktober 2004 und dem 21. Juni 2005 keine Behandlung dokumentiert worden ist, ist zutreffend. Im übrigen wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die zahnärztliche Behandlung durch einen längerfristigen Krankenhausaufenthalt unterbrochen worden ist. Der Vorwurf der Klägerin, dass der Sachverständige zur Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen lediglich die Patientenkartei des Beklagten sowie die Zeugenaussagen des Zahntechnikers bewertet hat, ist unzutreffend. Auf Seite 9 oben seines Gutachtens hat Prof. Dr. W. auf das Schreiben der Klägerin an das Oberlandesgericht München vom 1. April 2008 und die Angaben der Klägerin anlässlich der Untersuchung am 1.9.2009 verwiesen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige den von der Klägerin behaupteten Ursachenzusammenhang nicht hat herstellen können. Das heißt, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Spannungsschmerzen vorhanden gewesen sind, konnte ein Ursachenzusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler (wobei aufgetretene Spannungsschmerzen als solche noch nicht einen Behandlungsfehler zu indizieren vermögen) und den Spannungsschmerzen nicht belegt werden. Der gerichtliche Sachverständige Dr. W. konnte in der Begutachtung auch keine weiteren Behandlungsfehler feststellen. Ausweislich des Beweisbeschlusses war Prof Dr. W. damit beauftragt, zu begutachten, ob die vom Beklagten erbrachte zahnärztliche Leistung nicht den anerkannten Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen hat. Zu Beginn seines schriftlichen Gutachtens merkte er an, dass der Zahnersatz zum Zeitpunkt seiner eigenen gutachterlichen Untersuchung aufgrund der zahlreichen von unterschiedlichen Behandlern durchgeführten Nachbehandlungen für die Beantwortung der Beweisfragen nur sehr eingeschränkt verwertbar sei und nicht dem Zustand entspricht, wie er seinerzeit von dem Beklagten eingesetzt wurde. Professor W. hat sodann unter Verwertung des gesamten Akteninhalts sein Gutachten erstellt. Der Sachverständige hat auch den Schriftsatz der Klägerin vom 30.4.2009 und das dem Schriftsatz als Anlage beigefügt Attest von Dr. R. verwertet, wie sich aus Seite 10 unten des Gutachtens ergibt. Da der Sachverständige auch in Kenntnis des Attest von Dr. R. keinen Behandlungsfehler und keine Kausalität zwischen der Prothetik und den Beschwerden herstellen konnte, die Klägerin die Behandlung bei Dr.R. erst am 1.10.2008 aufgenommen hat sowie die Prothetik zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach verändert worden war, bedurfte es keiner ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Prof Dr. W. zu Inhalt und Bewertung des Attestes von Dr. R. Dem Beweisantrag, Dr. R. als Zeugen zu der behaupteten Kausalität zwischen den Beschwerden und der fehlenden Okklusionskontrolle einzuvernehmen, konnte keine Folge geleistet werden, da diese Frage nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist, sondern der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt. Es musste daher nicht entschieden werden, ob der Vortrag der Klägerin, dass ihre Beschwerden auf unzureichende Okklusionskontrollen zurückzuführen sind, als ein neues Angriffsmittel i.S.v. § 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten ist und on die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO bestanden haben.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Honorare für die Anfertigung und Eingliederung der Prothese zu. Der Klägerin steht ungeachtet der Frage, ob insoweit dienstvertragliche oder werkvertragliche Vorschriften zur Anwendung kommen, kein Rückforderungsanspruch zu, da stets Mängel bzw. Unbrauchbarkeit der Prothetik Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch sind. Vorliegend konnten keine Mängel der Prothetik festgestellt werden. Im übrigen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr. W. die Prothetik in ihrem jetzigen Zustand als brauchbar und funktionstüchtig zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.