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04.07.2013
Beschluss OLG Koblenz, 5. Zivilsenat, vom 31.08.2011, 5 U 400/11
Thema:
Zahnarzthaftung/ Diagnoseirrtum im zahnärztlichen Notdienst/ Schmerzensgeld/ Normen: § 280 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Beschluss OLG Koblenz, 5. Zivilsenat, vom 31.08.2011, 5 U 400/11
Orientierungssatz
Stellt ein Zahnarzt im zahnärztlichen Notdienst eine objektiv unzulängliche Diagnose, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss auf ein vorwerfbares ärztliches Verhalten. Ein haftungsrechtlich erhebliches Verschulden ist erst dann anzunehmen, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint.
Ist zudem eine nach ordnungsgemäÃer Befunderhebung (Röntgenbefund) begonnene Wurzelbehandlung im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes primär auf die Schmerzausschaltung gerichtet, so scheidet eine Verantwortlichkeit des behandelnden Zahnarztes aus, wenn er die Schmerzquelle bei zwei benachbarten Zähnen falsch zuordnet.
Tenor
In dem Rechtsstreitâ¦wegen: Anspruch aus zahnärztlicher Behandlung weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäà § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist ohne jede Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend zu bemerken: Das Landgericht hat ausführlich und umfassend Beweis erhoben. Es hat zwei Gutachten des Sachverständigen ...[A] eingeholt und diesen in Anwesenheit der Parteien angehört. Danach hat es zu Recht eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch den Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Mängel in der Beweiswürdigung, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen begründen könnten, sind mit der Berufung weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Darlegungen des erstinstanzlichen Gerichts zu seiner Ãberzeugungsbildung nur daraufhin zu überprüfen, ob es alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoÃen hat. Daran gemessen, begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Bedenken. Die Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) ist nicht geboten.
Der Fall ist entscheidend dadurch geprägt, dass die Diagnose, die der Beklagte am 01.04.2007 stellte, nicht Ziel führend war. Sie ordnete den Ursprung der vom Kläger geklagten Schmerzen dem Zahn 26 statt dem erkrankten Zahn 25 zu. Die an dieser (objektiv unzulänglichen) Diagnose ausgerichtete Behandlung war aber - jedenfalls im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes - sachgerecht und für den behaupteten Schaden nicht ursächlich. Ein Irrtum in der Stellung einer Diagnose rechtfertigt nicht aus sich heraus den Schluss auf ein vorwerfbares ärztliches Verhalten (BGH VersR 1981, 1033; BGH IMJW 2003, 2827). Denn Fehleinschätzungen sind in der medizinischen Praxis nicht ungewöhnlich, weil die Symptome einer Erkrankung oft nicht eindeutig sind. Liegt eine Ursache dafür nahe, kann das den Blick auf andere Umstände verstellen, ohne dass damit Fahrlässigkeiten einhergehen müssen. Ein haftungsrechtlich erhebliches Verschulden ist erst dann anzunehmen, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. Diese besonderen Voraussetzungen sind hier auszuschlieÃen. Der Beklagte hatte aufgrund seiner Röntgenaufnahme, der klinischen Untersuchung, der Sensibilitätsprüfung und der sonstigen Umstände genügend Informationen, um die Schmerzauslösung dem Zahn 26 zuzuordnen. Die exakte Diagnostik war durch die Verblockung der beiden Kronen erschwert (86 GA). Anhand seiner Befunde und der Röntgenaufnahme konnte die Diagnose "Pulpagangrän an Zahn 25" nicht gestellt werden. Die an seinen Feststellungen ausgerichtete, begonnene Wurzelbehandlung an Zahn 26 war - im Rahmen des ärztlichen Notdienstes und auch am Nachmittag des gleichen Tages - ausreichend, denn sie war primär auf die Schmerzausschaltung gerichtet und sollte die Weiterbehandlung durch den Hauszahnarzt nicht ersetzen (87, 202a GA). Eine Verantwortlichkeit des Beklagten käme somit nur in Betracht, wenn die (ungenaue) Diagnose auf einer unzureichenden Befunderhebung beruht hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Der Sachverständige hält fest, dass das vom Beklagten am 01.04.2007 gefertigte Röntgenbild von guter Qualität war und eine gute Beurteilung des Knochens und der Wurzelverhältnisse erlaubte (84 GA). Es gab keinen Hinweis auf eine krankhafte Veränderung (Pulpagangrän) am Zahn 25 (118, 120 GA). Dass das vom nachbehandelnden Dr. ...[B] gefertigte OPG vom 02.04.2007 eine am Vortag nicht sichtbare Aufhellung zeigte, hat der Sachverständige durch die unterschiedlichen Projektionsarten erklärt. Einen Vorwurf an den Beklagten rechtfertigt dies nicht, da er seine Behandlung auf seinen fehlerfrei erhobenen Röntgenbefund ausrichten durfte. Ebenso einleuchtend hat der Sachverständige erläutert, weshalb Dr. ...[B] am folgenden Behandlungstag die Diagnose "Pulpagangrän" stellen konnte (starker Gangrängeruch bei Trepanation des Zahnes 25). Versäumnisse bei der Befunderhebung, die der Kläger zu beweisen hätte, sind nach alledem nicht vorgekommen.
Letztlich scheitert das Klagebegehren daran, dass die Behandlung des Beklagten für die Entfernung der Zähne 25 und 26 nicht ursächlich gewesen ist. MaÃgeblich dafür waren die anatomisch eingeengten Wurzelkanäle, die es dem nachbehandelnden Arzt nicht ermöglichten, den Eingriff Zahn erhaltend vorzunehmen. Das hat der Sachverständige eingehend eriäutert. Die gegenteilige, nicht näher begründete Behauptung der Berufung, überzeugt nicht. Dass einer Partei das Ergebnis einer Begutachtung nicht "gefällt", rechtfertigt für sich nicht die Einholung weiterer Gutachten. Nach alledem ist die Berufung ohne jede Aussicht auf Erfolg. Da alle Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisenâ¦