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Aktuelles

17.11.2013

Urteil OLG Koblenz, 5. Zivilsenat, vom 10.10.2012


Leitsatz

1. Auch der Zahnarztvertrag ist ein Dienstvertrag. Eine Kürzung oder gar ein Wegfall des Vergü-
tungsanspruchs wegen Schlechtleistung kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht. Nach
dem Abschluss der Behandlung bestehen auch keine Nachbesserungsansprüche des Patienten
oder Nachbearbeitungsrechte des Zahnarztes. Daher scheidet auch eine Schadensersatzhaftung
des Zahnarztes für die Kosten anderweitiger Korrekturbehandlungen aus.(Rn.l2)

2. Kündigt der Patient den Vertrag allerdings vor Abschluss der Behandlung, entfällt der Vergü-
tungsanspruch des Zahnarztes, soweit seine bisherigen Arbeiten kein Interesse mehr für den
Patient haben. Die Kündigung setzt allerdings eine mehr als nur geringfügige Fehlleistung des
Zahnarztes voraus.(Rn.13)

3. Ist die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes veranlasst, entspricht
der durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehende Schaden des Patienten (Kosten
der anderweitigen Nachbehandlung) in der Regel der Honorarersparnis beim Erstbehandler, der
daher im Ergebnis mangels Schaden nicht haftet.(Rn.l3)

4. Verhindert eine am Rand einer Oberkieferbrücke eingebrachte Kunststoffplatte die ordnungs-
gemäße Mundhygiene, was zu Zahnfleischentzündungen führt und einen Knochenabbau be-
günstigt, kann das trotz erheblichen Mitverschuldens der Patientin, die über einen Zeitraum
von mehr als 4 Jahren nicht für anderweitige Abhilfe sorgt, ein Schmerzensgeld von 2.000 €
rechtfertigen.(Rn.15)

Fundstellen
GesR 2013, 224-225 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen





ArztR 2013,107-108 (Leitsatz)

Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 1. Dezember 2011, Az: 10 0 255/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - in Zurückweisung der Berufung der Klägerin und des wie-
tergehenden Rechtsmittels der Beklagten - das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Ko-
blenz vom 1. Dezember 2011 dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2009 sowie 229,55 € zu zahlen.


Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I. Die Beklagte setzte der Klägerin am 9. März 2004 in ihrer zahnärztlichen Praxis eine Oberkie-
ferbrücke ein, die auf den Zähnen 13,12 sowie 23 aufsaß und die dazwischen liegende Lücke
von 11 bis 22 abdeckte. Nachfolgend führte die Klägerin Beschwerde darüber, dass der obere In-
terdentalbereich merklich luftdurchlässig sei und dass sie lispele. Daraufhin ließ die Beklagte ei-
ne Kunststoffplatte fertigen, die sie am 30. April 2004 gaumenseitig am oberen Brückenrand an-
brachte.


2 Ihrer Darstellung nach war die Klägerin dadurch im Wesentlichen zufrieden gestellt. Das mehr-
fach, schon von vornherein und dann erneut nachträglich unterbreitete Angebot, die Brücke wie-
der zu entfernen und dann nachzuarbeiten oder zu erneuern, habe diese abgelehnt. Die Klägerin
hat einen dahingehenden Vorschlag der Beklagten bestritten.


3 Nach einem letzten Kontrolltermin am 6. Mai 2004 waren die Brücke und die Platte kein Ge-
sprächsgegenstand zwischen den Parteien mehr. Die Klägerin suchte die Praxis der Beklagten
fortan nur noch in anderem Zusammenhang auf. Als im Sommer 2007 die Sanierung von Brü-
ckenanschlusszähnen im Oberkiefer anstand, konsultierte sie den Zahnarzt Dr. L.. Dieser kriti-
sierte die prothetische Arbeit der Beklagten. Die Platte verhindere eine ordentliche Mundhygiene
und begünstige Entzündungen.


4 Danach wandte sich die Klägerin mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30. Oktober 2007 an die
Beklagte, damit die Dinge abgeklärt würden. Als ein zahnärztliches Schlichtungsverfahren aus
Fristgründen nicht mehr zustande kam, leitete die Klägerin am 5. Mai 2008 ein selbständiges Be-
weisverfahren ein. Der in dessen Zuge beauftragte Gutachter bemängelte die von der Beklagten
eingesetzte Platte, die einer regelrechten Zahnreinigung entgegenstehe und so zu parodontalen
Schäden geführt habe. Die vorhandene Brückenkonstruktion müsse insgesamt entfernt werden.


5 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, die sich im Sommer 2009 eine neue, anders gestaltete
Oberkieferprothese hat einsetzen lassen, die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zur Deckung
der behaupteten Kosten einer Brücke, wie sie die Beklagte ihrer Ansicht nach schuldete, auf Zah-
lung einer materiellen Ersatzleistung von 1.882,83 € und eines mit mindestens 6.000 € zu bezif-
fernden Schmerzensgeldes sowie auf den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 775,64
€ in Anspruch genommen. Daneben hat sie die Feststellung deren weitergehender Haftung be-
gehrt.





6 Die Beklagte hat entgegnet, dass die Klägerin die Entwiclklung selbst zu verantworten habe, weil
sie eine adäquate Nachbesserung von ihrer Seite abgelehnt und im weiteren Verlauf die gebote-
ne Mundhygiene, die ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen sei, vernachlässigt habe.
Zudem fehle es an einem materiellen Schaden in dem behaupteten Umfang, und das geforderte
Schmerzensgeld entbehre mangels relevanter Beeinträchtigungen einer Grundlage.


7 Das Landgericht hat den im Beweisverfahren herangezogenen Sachverständigen ergänzend be
fragt und Zeugen vernommen. Sodann hatte es - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die be-
zifferten materiellen Ersatzansprüche uneingeschränkt, die Schmerzensgeldforderung im Um-
fang von 4.000 € und das Feststellungsbegehren zu 80 % zugesprochen. Es ist, gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen, von einer fehlerhaften zahnärztlichen Leistung der Beklagten
ausgegangen, die grundsätzlich zu einer materiellen und immateriellen Haftung führe. Soweit es
die Forderungen der Klägerin gekürzt hat, ist das mit einem Mitverschuldensanteil von 20 % be-
gründet worden, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bereit gewesen
sei, die von der Beklagen angebotene Nachbesserung der Brücke anzunehmen. Hier sei freilich
entlastend zu berücksichtigen, dass die Beklagte die mit dem Platteneinsatz verbundenen Hy-
gieneprobleme nicht verdeutlicht habe.


8 Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Dabei begehrt die Klä-
gerin den vollständigen Zuspruch der Klage. Sie sieht keinen Raum für ein Mitverschulden. Denn
die Beklagte habe ihr kein Nachbesserungsangebot gemacht. Selbst wenn man der gegenteili-
gen Sicht des Landgerichts folge, lasse sich daraus angesichts der groben, erheblich schaden-
strächtigen Fehler in der zahnärztlichen Leistung und der völlig unzulänglichen Warnungen der
Beklagten kein anspruchsmindernder Vorwurf herleiten.


9 Die Beklagte erstrebt die Abweisung des Klageverlangens in seiner Gesamtheit. Sie verneint
eine Schädigung der Klägerin durch ihre Prothetik. Die Mundhygiene, die die Klägerin generell
nachlässig gehandhabt habe, sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Das stehe - unabhängig
von dem in dem angefochtenen Urteil viel zu niedrig angesetzten Eigenverschulden der Kläge-
rin - materiellen und immateriellen Ersatzansprüchen entgegen. Die geltend gemachten Sanie-
rungskosten hätten ihre Ursache in einer anderweiten Zahnbehandlung, seien übersetzt und von
der Kasse erstattet worden. Ein Zukunftsschaden sei überhaupt nicht zu ersehen.


10 II. Diesen Angriffen hält die erstinstanzliche Entscheidung nur eingeschränkt Stand. Die Verurtei-
lung der Beklagten ist auf eine Schmerzensgeldleistung von 2.000 € nebst Zinsen und den Aus-
gleich entsprechender vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten zu begrenzen.


11 1. Für den vom Landgericht als erstattungsfähig angesehenen Sanierungsaufwand von 1.882,83
€ braucht die Beklagte nicht aufzukommen. Das erklärt sich daraus, dass zwischen den Parteien
ein Dienstleistungsverhältnis bestand:


12 Die Beklagte war - anders als ein Zahntechniker - nicht mit der bloßen Anfertigung eines Zahn-
ersatzes nach einem vorgegebenen Abdruck beauftragt, sondern mit der Herstellung einer Pro-
these betraut, die nach der individuellen Situation der Klägerin konzipiert und in Würdigung eben
dieser Situation eingepasst werden musste. insofern wurde - jedenfalls insoweit, als die Kläge-
rin Beanstandungen vorbringt - eine Leistung geschuldet, die nur bedingt objektivierbar und des-
halb dienstvertraglich einzuordnen ist (BGH NJW 2011,1674; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010
- 5 U 548/10; OLG Naumburg NJW-RR 2008,1056; OLG Oldenburg, MDR 2008, 553). Abweichend
vom Werkvertragsrecht kennt das Dienstvertragsrecht keine Mängelhaftung (BGH NJW 1963,
1301; BGH NJW 1981,1211; Richardi/Fischinger in Staudinger, BGB, 2011, § 611 Rdnr. 716). Der
Dienstleistende schuldet eine Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg. Deshalb kann
der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich
nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten (BGH NJW 2004, 2817; Richardi/Fischinger, aaO, Rd-
nr 718; zu Sondersituationen vgl. Senat MDR 2011, 1278; OLG Hamm, Urteil vom 4. Januar 2008
- 26 U 33/07; OLGR Karlsruhe 2007, 654; OLG Zweibrücken MedR 2002, 201). Genauso wenig
haftet der Dienstleistende nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281 BGB auf den Ausgleich



der Kosten einer Ersatzvornahme, weil ihn dazu - gleich einem Werkunternehnner - eine Nacher-
füllungsverpflichtung treffen müsste, was indessen regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. Senat MDR
2011,1278; OLGR Frankfurt 2004, 65; OLGR München 1998, 247; Treumer VersR 2009, 333). Wer
Dienste schuldet, kann nicht auf Nachbesserung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht
gut gearbeitet hat.


13 Das heißt aber nicht, dass Schlechtleistungen eines Zahnarztes kostenmäßig stets zu Lasten des
Patienten gehen. Dauert das Behandlungsverhältnis noch an und kündigt der Patient vor dessen
Ende, wozu er gemäß § 627 BGB uneingeschränkt befugt ist, zieht § 628 BGB eine Grenze: Der
Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt dann insoweit, als seine bisherigen Arbeiten infolge
der Kündigung kein Interesse mehr für den Patienten haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraus-
setzung ist freilich, dass eine mehr als nur geringfügige Fehlleistung des Zahnarztes Anlass zu
der Kündigung gegeben hat (BGH NJW 2011,1674). Hat der Patient das nicht geschuldete Hono-
rar bereits entrichtet, steht ihm ein Rückforderungsrecht zu (Senat VersR 2008, 537), wie es die
Klägerin nun nachträglich geltend machen möchte. Darüber hinaus kann er Schadensersatz für
die Aufwendungen verlangen (§ 628 Abs. 2 BGB), die für die Abhilfe durch einen anderen Zahn-
arzt erforderlich werden (Preis in Staudinger, BGB, 2012, § 628 Rdnr. 49). Allerdings muss beides
im Zusammenhang gesehen werden: Insofern ist den Aufwendungen für die Ersatzvornahme die
Honorarersparnis bei der Erstbehandlung gegenzurechnen, so dass es regelmäßig an einer aus-
gleichsfähigen finanziellen Belastung fehlen wird (Schellenberg VersR 2007,1343).


14 Auch vor diesem Hintergrund kommt jedoch eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht in Be¬
tracht. Denn sie setzt eine Kündigung der Klägerin während der Behandlung voraus. Ist die be¬
anstandete Leistung vertraglich abgeschlossen, kann für eine solche Kündigung kein Raum mehr
sein. So verhalten sich die Dinge auch hier. Die von der Klägerin bemängelte Brückenkonstruk¬
tion war zwar zunächst noch Gegenstand von Kontrollen und Revisionsbemühungen. Aber das
reichte nicht über den 6. Mai 2004 hinaus. Freilich konsultierte die Klägerin die Beklagte auch
noch in der Folgezeit. Dies geschah jedoch im Hinblick auf anderweitige Maßnahmen, die Ende
2004 sowie in den Frühjahren 2006 und 2007 durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde die
streitige Leistung auch von der Klägerin entgolten. Sie entrichtete den ihr unter dem 10. März
2004 berechneten Eigenanteil.


15 2. Das vom Landgericht - mit Rechtshängigkeitszinsen - zuerkannte Schmerzensgeld ist auf
2.000 € herabzusetzen. Mit ihrem auf eine vollständige Abweisung gerichteten Verlangen dringt
die Beklagte allerdings nicht durch. Die Klägerin ist vom Ansatz her gemäß §§ 280 Abs. 1, 823
Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ersatzberechtigt, weil sie aufgrund eines nicht fachgerechten Vorgehens
der Beklagten geschädigt wurde.


16 Der Senat hat keinen genügenden Anlass, die Feststellung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass die von der Beklagten am Rand der Oberkieferbrücke eingebrach-
te Kunststoffplatte eine ordnungsgemäße Mundhygiene behinderte und deshalb im Rahmen ei¬
ner generalisierten Parodontitis lokal Zahnfleischentzündungen und einen Knochenabbau be-
günstigte. Diese Feststellung wird - trotz einer gewissen Relativierung im Anhörungstermin vom
16. Juli 2009 - von den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr. D. vom 26. Novem-
ber 2008 und vom 8. April 2011 getragen. Der Mangel der Prothetik lässt sich nicht mit dem Ein-
wand der Beklagten ausräumen, die Platte sei ohne weiteres herausnehmbar gewesen, so dass
eine Zahnreinigung möglich gewesen sei. Denn der als Zeuge befragte Zahntechniker H. hat be-
kundet, er habe sogar der Beklagten zeigen müssen, "wie die Platte verklemmt wird". Insofern
war der Mechanismus nicht so angelegt, dass eine fortlaufende Handhabung durch die Klägerin
erwartet werden konnte.


17 Die Beeinträchtigungen, die das für die Klägerin nach sich zog, sind allerdings nicht geeignet, die
von der Klägerin in erster Instanz erhobene und nunmehr im Berufungsverfahren weiter verfolg-
te Schmerzensgeldforderung oder auch nur den vom Landgericht für angemessen gehaltenen
Betrag in der jeweiligen Höhe zu rechtfertigen. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass
die Klägerin nach dem 6. Mai 2004 langfristig weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber
anderen Zahnärzten auf Abhilfe drang und dass ein solches Verlangen auch dann noch ausblieb,
als das Gutachten des Sachverständigen D. vom 26. November 2008 vorlag. Das spricht deutlich



gegen eine erhebliche Beschwerdesymptomatik. Zum anderen fällt ein - auch schon vom Land-
gericht angesetztes - Mitverschulden der Klägerin ins Gewicht.


18 Das Landgericht ist in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen,
dass der Klägerin - entgegen deren Darstellung und im Einklang mit den Zeugenaussagen H. und
B. - angeboten worden war, die Brücke wieder herauszunehmen, damit man sie nachbearbeiten
könne, was den Platteneinsatz verzichtbar gemacht hätte. Daran ist festzuhalten (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Die Kritik der Klägerin, nach der Schilderung des Zeugen H. sei das Nachbesserungs-
angebot nicht von der Beklagten, sondern von diesem persönlich unterbreitet worden, ist unbe-
helfiich, weil die technische Ausführung bei ihm lag und ihm die anwesende Beklagte insoweit
- erkennbar billigend - das Wort überließ. Relevante Zweifel an der Richtigkeit der vom Landge-
richt getroffenen Feststellung ergeben sich auch nicht aus der Patientendokumentation. Freilich
wird man danach anzunehmen haben, dass das Abhilfeangebot der Beklagten nicht schon am
9. März 2004 im Raum stand. Aber für die späteren Behandlungstermine vom 20. und 30. April
2004 sowie vom 6. Mai 2004 erschließt sich nichts Entsprechendes.


19 Allerdings führt der Mitverschuldenseinwand der Beklagten nicht zum vollständigen Fortfall des
Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin. Denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte
der Klägerin die durch den Plattenersatz bedingte Hygieneprobleme in ihrer Bedeutung erläutert
und eine Nachbesserung auf diese Weise dringlich gemacht hätte. Das damit verbundene, erst
weniger als ein Jahr vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens aufgehobene Infor-
mationsdefizit der Klägerin steht auch einer Verjährung der verbleibenden Schmerzensgeldforde-
rung im Wege. Demgemäß hat die Beklagte ihre insoweit in erster Instanz erhobene Einrede im
Berufungsverfahren nicht mehr erneuert.


20 3. Das auf die Feststellung einer weitergehenden Haftung der Beklagten gerichtete Klagebegeh-
ren ist jedenfalls unbegründet. Insofern kann dahinstehen, ob es nicht schon mangels eines hin-
reichenden Interesses (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist (vgl. BGH NJW 1978, 2031).
Jenseits des nicht ausgleichsfähigen Ersatzvornahmeaufwands sind keine materiellen Schäden
der Klägerin ersichtlich. Die immateriellen Beeinträchtigungen werden durch das ausgeurteilte
Schmerzensgeld kompensiert; zukünftige Beeinträchtigungen zeichnen sich in keiner Weise ab,
nachdem die von der Beklagten eingebrachte Brückenkonstruktion entfernt und eine neue Pro-
thetik implantiert worden ist.


21 Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe den Feststellungsausspruch des Landgericht
nicht mit der Berufung angegriffen, so dass sich hier eine Korrektur verbiete, ist unrichtig. Mit
dem Rechtsmittel wird unter Leugnung jedweden zahnärztlichen Fehlverhaltens die Abweisung
der Klage insgesamt erstrebt.


22 4. Die von der Beklagten in ihrer grundsätzlichen Berechnung nicht angegriffene Forderung der
Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nach dem Umfang der vorhandenen Scha-
densverantwortlichkeit von 2.000 € zu bemessen. Das sind, ausgehend von einer 1,3 Geschäfts-
gebühr, der Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer, 229,55 €.

23 5. Nach alledem ist die aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden; die nachgereichten Schriftsät-
ze der Parteien geben keine Veranlassung dazu, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.


24 Rechtsmittelstreitwert: 9.382,83 €.