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Schlichtungsstelle

Der Patient hat bei einer von ihm vermuteten zahnärztlichen Fehlbehandlung weiter die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle ist eine bei den Landesärzte-/Zahnärztekammern eingerichtete Institution, die es Patienten und Ärzten ermöglicht, einen Sachverhalt begutachten zu lassen.
Ein Vorteil des Schlichtungsverfahrens ist sicherlich seine Kostenfreiheit. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass hinsichtlich Begutachtungsdauer schon mal mit Bearbeitungszeiten von 6 – 12 Monaten gerechnet werden muss. Auch sollte nicht verschwiegen werden, dass die Institution von der Ärzteschaft getragen wird und sich damit zwangsläufig die Frage der Neutralität stellt.

 

Medizinischer Dienst

Der gesetzlich versicherte Patient kann durch Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen Gutachten gemäß § 66 SGB V mit Blick auf einen möglichen Behandlungs- und Aufklärungsfehler anregen, wobei eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Einholung eines solchen Gutachtens nicht besteht.
Sollte sich die jeweilige Krankenkasse zur Einholung eines Gutachtens entschließen, ist die Begutachtung für den Patienten kostenfrei. Der Patient erhält Kenntnis von dem Gutachten, der behandelnde Zahnarzt in der Regel nicht. Das Verfahren ist jedoch im Regelfall sehr zeitaufwendig. Der Gutachter nimmt im Regelfall eine persönliche Untersuchung nicht vor. Vielmehr erfolgt eine Beurteilung nach Aktenlage.

 

Kassenärztliches Gutachten

Außerdem hat der Kassenpatient die Möglichkeit der Erstellung eines kassenzahnärztlichen Gutachtens. Zielrichtung eines solchen Gutachtens ist jedoch allein die Feststellung des Zustandes der Mund-, Zahn- und Gebissverhältnisse des Patienten sowie das etwaige Vorliegen eines Mangels. Das bloße Vorliegen eines solchen Mangels, der durch ein kassenzahnärztliches Gutachten festgestellt wird, indiziert jedoch kein Verschulden des Zahnarztes. Aus diesem Grund hat ein solches Gutachten für den Patienten nur einen eingeschränkten Nutzwert und dient in erster Linie den Interessen der Krankenkasse.

 

Privatgutachten

Sowohl der Kassen- als auch der Privatpatient hat die Möglichkeit, einen vereidigten oder auch unvereidigten Gutachter mit der Erstellung eines sogenannten Privatgutachtens zu beauftragen. Im Rahmen dieses Gutachtens kann der Patient zielgerichtet die zu klärenden Beweisfragen individuell von dem Gutachter seines Vertrauens -anders als in den vorgenannten Verfahren- zeitnah klären lassen.
Aber auch hier gilt leider das Prinzip: keine Rose ohne Dornen.
Es entstehen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten. Diese hat der Geschädigte selbst zu tragen. Auch bei Vorliegen einer Rechtschutzversicherung gibt es hier keine Entwarnung. Die Kosten eines Privatgutachters werden dem Versicherungsnehmer im Regelfall nicht erstattet.
Auch bei einem anschließenden Rechtsstreit, in welchem der Patient bezüglich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ein obsiegendes Urteil erstreitet, werden die vorgerichtlich investierten Kosten des Privatgutachters im Regelfall nicht von der Beklagtenseite erstattet.

 

Selbständiges Beweisverfahren

Eine weitere Alternative stellt für den geschädigten Patienten das sogenannte selbständige Beweisverfahren dar. Seit 1991 ist in §§ 485 ff. ZPO das selbständige Beweisverfahren geregelt, welches das frühere sogenannte Beweissicherungsverfahren abgelöst hat. Die Bedeutung des Verfahrens liegt darin, schnell und ohne großen Aufwand Tatsachen feststellen zu lassen. Es trägt in erheblichem Maße dazu bei, streitige Verfahren zu vermeiden. Sollte es doch dazu kommen, können die Feststellungen des Beweisverfahrens von demselben Gericht verwertet werden. Fast immer geht es dabei um die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei der Patient die zu klärenden Beweisfragen in einer Antragsschrift an das Gericht vorgibt.

Auch im Rahmen eines solchen Verfahrens entstehen nicht unerhebliche Kosten für Gericht, Sachverständige und Anwälte. Diese werden jedoch von einer –soweit vorhanden- Rechtschutzversicherung des Patienten getragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruchsteller auch die sogenannte Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Vorteilhaft ist auch die Möglichkeit des Patienten, auf die Gutachterauswahl Einfluß zu nehmen, da sich viele Gerichte nicht selten am Vorschlag des Antragstellers orientieren.
Jedoch muss auch bei diesen Verfahren je nach Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts sowie des bestellten Gutachters mit langen Verfahrenslaufzeiten gerechnet werden.